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Verschiebung der HVAbsage/Verschiebung von JahreshauptversammlungenViele Sektionen mussten wegen des aktuell verordneten Versammlungsverbotes ihre Jahreshauptversammlung (HV) absagen bzw. diese auf unbestimmte Zeit verschieben. Grundsätzlich gibt die Mustersatzung für die Sektionen vor, dass die HV jedes Jahr durchzuführen ist. Der Zeitpunkt bleibt aber offen. Eine Verschiebung der HV auf einen späteren Zeitpunkt stellt daher satzungsmäßig kein Problem dar zumal die Gründe dafür mehr als nachvollziehbar sind.
Versammlungen gemäß COVID-19-BestimmungenGemäß den COVID-19-Vorschriften sind Veranstaltungen nur sehr eingeschränkt erlaubt. Normale Vereinstätigkeiten sind im Allgemeinen unzulässig. Nur bei besonders wichtigen Vereinsentscheidungen ist ein Zusammenkommen der statutarisch notwendigen Vereinsorgane erlaubt, sofern die Zusammenkunft unaufschiebbar und auch eine Abhaltung in digitaler Form nicht möglich ist. In den allermeisten Fällen wird aber eine derartige Dringlichkeit nicht gegeben bzw. eine Abhaltung als Videokonferenz oder alternativ eine schriftliche Abstimmung möglich sein. In welcher Form Vereinsorgane gültige Beschlüsse über eine Videokonferenz fassen können, regelt die Gesellschaftsrechtliche Covid-19-Verordnung. Demnach können Sitzungen von Vereinsorganen (Vorstand und Hauptversammlung) auch per Videokonferenz unter folgenden Voraussetzungen stattfinden:
Die Einladung zu einer Videokonferenz hat nach den normalen Bestimmungen der Vereinsstatuten zu erfolgen. Es ist aber zusätzlich anzugeben, welche technisch-organisatorischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der Videokonferenz notwendig sind. Schriftliche Abstimmung Ist die Durchführung einer Hauptversammlung per Videokonferenz nicht möglich oder zweckmäßig, kann der Vorstand - auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist - eine schriftliche Abstimmung der Mitglieder per Versand von Stimmzettel anordnen. Unter den folgenden Voraussetzungen kann solch ein Vorgang angeordnet werden:
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